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100 2012 399

BVR 2017 S. 326\x3Cbr\x3E

Bern VerwG · 2017-05-15 · Deutsch BE
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Einwohnergemeinde Gsteig handelnd durch den Gemeinderat, Gsteigstrasse 9,

3785 Gsteig b. Gstaad

E. 2 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

E. 3 Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023)

- Beschwerdegegnerin 2 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023)

- Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Sannen (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 6

- Spital STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023)

- Alterswohnen STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Dispositiv
  1. Einwohnergemeinde Gsteig handelnd durch den Gemeinderat, Gsteigstrasse 9, 3785 Gsteig b. Gstaad
  2. Einwohnergemeinde St. Stephan handelnd durch den Gemeinderat, Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan Beschwerdegegnerschaft und Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen sowie Spital STS AG handelnd durch die statutarischen Organe, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun Alterswohnen STS AG handelnd durch die statutarischen Organe, Bolgengasse 38, 3770 Zweisimmen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 2 betreffend kommunale Abstimmungen über Integriertes Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» (Entscheid des stv. Regierungsstatthal- ters des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen vom 19. Oktober 2023; vbv 5/2023) Der Einzelrichter zieht in Erwägung, ̶ Am 22. August 2023 hat A.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Obersimmental-Saanen Abstimmungsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei zu klären, über welche Anträge bei der Vorlage zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» an den Gemeindeversammlungen abgestimmt werden könne, und es sei das unzulässige Einmischen von Exponenten und Mitarbeitenden der Spital STS AG und der Alterswohnen STS AG in den Abstimmungs- kampf zu unterbinden. ̶ An der Gemeindeversammlung vom 25. August 2023 der Einwohner- gemeinde (EG) St. Stephan wurde die Vorlage mit 328 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen sehr deutlich angenommen. An der Gemeindeversammlung der EG Gsteig vom 25. August 2023 wurde die Vorlage mit 98 Nein-Stimmen zu 97 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen knapp abgelehnt. ̶ Der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Ok- tober 2023 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. ̶ Am 21. November 2023 ist A.________ mit einer Beschwerde ans Ver- waltungsgericht gelangt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschluss der Gemeindeversammlung Gsteig vom
  3. August 2023 zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» sei als nichtig zu qualifizieren und die entsprechende Abstimmung sei zu wiederholen. ̶ Die Beschwerde an das RSA richtete sich gegen Vorbereitungshandlun- gen zu den Gemeindeversammlungen im Verwaltungskreis Obersim- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 3 mental-Saanen vom 25. August 2023, namentlich gegen Äusserungen von Exponenten und Mitarbeitenden der Spital STS AG und der Alters- wohnen STS AG, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dem Kanton Bern zuzurechnen waren. Da die Beschwerde am 25. August 2023 noch nicht beurteilt war, war sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstimmungsergebnis gerichtet zu verstehen (BVR 2017 S. 459 E. 5.2; VGE 2021/156/157 vom 4.6.2021 E. 2.1). ̶ Die Vorinstanz ist auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten, soweit sie sich auf andere Gemeinden als die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers (EG St. Stephan) bezog. Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens bildet soweit diese weiteren Gemeinden betreffend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachent- scheid gefällt hat. Der Antrag, der Beschluss der Gemeindeversamm- lung Gsteig vom 25. August 2023 sei für nichtig zu erklären und die Abstimmung zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» sei (in Gsteig) zu wiederholen, geht über den Verfah- rensgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. ̶ Der Beschwerdeführer bringt gegen das Nichteintreten vor, er sei vom Beschluss der Gemeindeversammlung Gsteig vom 25. August 2023 un- mittelbar betroffen, da die Ablehnung der Vorlage (über welche in sämt- lichen EG des Verwaltungskreises zeitgleich abgestimmt wurde) letztlich dazu führe, dass das Spital Zweisimmen geschlossen werde, was die Gesundheitsversorgung der ganzen Region und daher auch ihn persön- lich betreffe. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Beschwerdebefugnis zu Unrecht verneint. ̶ Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist be- fugt, wer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat und in der Gemeinde stimmbe- rechtigt ist (Art. 65b bzw. Art. 79b VRPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdebefugnis in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen kann mithin von vornherein nur den in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Personen zustehen. Personen, die nur (aber immerhin) ein schutzwürdiges Interesse im Sinn Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 4 von Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs. 1 VRPG nachzuweisen vermögen, jedoch in Bezug auf die betreffende Angelegenheit keine Stimmberech- tigung haben, sind nicht befugt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG zu erheben (BVR 2022 S. 5 E. 2.3 ff, 2.9). ̶ Der Beschwerdeführer ist nicht in der EG Gsteig stimmberechtigt, sondern in der EG St. Stephan. Er ist daher nicht berechtigt, in der EG Gsteig Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Sein Stimmrecht bzw. seine verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind durch Beschlüsse und Abstim- mungen in der EG Gsteig nicht unmittelbar betroffen, sodass ihm inso- weit die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. BVR 2022 S. 5 E. 2.4.4). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid infrage zu stellen. Der stellvertretende Regierungsstatthalter ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie über die Vorbereitungs- handlungen bzw. die Abstimmung in der EG St. Stephan hinausgeht, namentlich auch soweit sie die EG Gsteig betrifft. ̶ In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das Ergebnis der Gemeindeabstimmungen wäre anders ausgefallen, wenn sich nicht Ex- ponenten und Mitarbeitende der Spital STS AG und der Alterswohnen STS AG in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingemischt hätten. Die Ablehnung der Vorlage in der EG Gsteig sei unmittelbare Folge dieser unzulässigen Einmischung in den Abstimmungskampf. ̶ In St. Stephan, der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, wurde die strittige Abstimmungsvorlage (anders als in der EG Gsteig) sehr klar angenommen. Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Abstimmungsergebnisses in der EG St. Stephan, wo er stimmberechtigt ist. Er ist diesbezüglich nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. ̶ Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zum Ausgang der Urnenab- stimmungen vom 19. November 2023, anlässlich derer erneut über das «Gesundheitsnetz Simme Saane» abgestimmt wurde, die Vorlage aber Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 5 (anders noch als am 25.8.2023) in der EG Lauenen keine Mehrheit fand. Diese Ausführungen betreffen nicht die hier strittigen Abstimmungen vom 25. August 2023. Darauf ist nicht weiter einzugehen. ̶ Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf einen Schriften- wechsel und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, einen Schriftenwechsel durchzu- führen und weitergehende Stellungnahmen einzuholen. ̶ Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG). ̶ Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
  6. Zu eröffnen: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin 1 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023) - Beschwerdegegnerin 2 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023) - Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Sannen (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 6 - Spital STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023) - Alterswohnen STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

100.2023.306U HAT/STS/CHS Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2023 Verwaltungsrichter Häberli, Abteilungspräsident i.V. Gerichtsschreiberin Straub A.________ Beschwerdeführer gegen

1. Einwohnergemeinde Gsteig handelnd durch den Gemeinderat, Gsteigstrasse 9,

3785 Gsteig b. Gstaad

2. Einwohnergemeinde St. Stephan handelnd durch den Gemeinderat, Lenkstrasse 80, 3772 St. Stephan Beschwerdegegnerschaft und Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen Amthaus, Schönriedstrasse 9, 3792 Saanen sowie Spital STS AG handelnd durch die statutarischen Organe, Krankenhausstrasse 12, 3600 Thun Alterswohnen STS AG handelnd durch die statutarischen Organe, Bolgengasse 38, 3770 Zweisimmen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 2 betreffend kommunale Abstimmungen über Integriertes Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» (Entscheid des stv. Regierungsstatthal- ters des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen vom 19. Oktober 2023; vbv 5/2023) Der Einzelrichter zieht in Erwägung, ̶ Am 22. August 2023 hat A.________ beim Regierungsstatthalteramt (RSA) Obersimmental-Saanen Abstimmungsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei zu klären, über welche Anträge bei der Vorlage zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» an den Gemeindeversammlungen abgestimmt werden könne, und es sei das unzulässige Einmischen von Exponenten und Mitarbeitenden der Spital STS AG und der Alterswohnen STS AG in den Abstimmungs- kampf zu unterbinden. ̶ An der Gemeindeversammlung vom 25. August 2023 der Einwohner- gemeinde (EG) St. Stephan wurde die Vorlage mit 328 Ja-Stimmen zu 2 Nein-Stimmen bei 0 Enthaltungen sehr deutlich angenommen. An der Gemeindeversammlung der EG Gsteig vom 25. August 2023 wurde die Vorlage mit 98 Nein-Stimmen zu 97 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen knapp abgelehnt. ̶ Der stellvertretende Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Obersimmental-Saanen hat die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Ok- tober 2023 abgewiesen, soweit er darauf eingetreten ist. ̶ Am 21. November 2023 ist A.________ mit einer Beschwerde ans Ver- waltungsgericht gelangt. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, der Beschluss der Gemeindeversammlung Gsteig vom

25. August 2023 zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» sei als nichtig zu qualifizieren und die entsprechende Abstimmung sei zu wiederholen. ̶ Die Beschwerde an das RSA richtete sich gegen Vorbereitungshandlun- gen zu den Gemeindeversammlungen im Verwaltungskreis Obersim-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 3 mental-Saanen vom 25. August 2023, namentlich gegen Äusserungen von Exponenten und Mitarbeitenden der Spital STS AG und der Alters- wohnen STS AG, die nach Auffassung des Beschwerdeführers dem Kanton Bern zuzurechnen waren. Da die Beschwerde am 25. August 2023 noch nicht beurteilt war, war sie ab diesem Zeitpunkt als gegen das Abstimmungsergebnis gerichtet zu verstehen (BVR 2017 S. 459 E. 5.2; VGE 2021/156/157 vom 4.6.2021 E. 2.1). ̶ Die Vorinstanz ist auf die Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten, soweit sie sich auf andere Gemeinden als die Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers (EG St. Stephan) bezog. Gegenstand des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens bildet soweit diese weiteren Gemeinden betreffend einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht keinen Sachent- scheid gefällt hat. Der Antrag, der Beschluss der Gemeindeversamm- lung Gsteig vom 25. August 2023 sei für nichtig zu erklären und die Abstimmung zum integrierten Versorgungsmodell «Gesundheitsnetz Simme Saane» sei (in Gsteig) zu wiederholen, geht über den Verfah- rensgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. ̶ Der Beschwerdeführer bringt gegen das Nichteintreten vor, er sei vom Beschluss der Gemeindeversammlung Gsteig vom 25. August 2023 un- mittelbar betroffen, da die Ablehnung der Vorlage (über welche in sämt- lichen EG des Verwaltungskreises zeitgleich abgestimmt wurde) letztlich dazu führe, dass das Spital Zweisimmen geschlossen werde, was die Gesundheitsversorgung der ganzen Region und daher auch ihn persön- lich betreffe. Damit macht er sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe seine Beschwerdebefugnis zu Unrecht verneint. ̶ Zur Beschwerde in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen ist be- fugt, wer ein schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG; BSG 155.21) hat und in der Gemeinde stimmbe- rechtigt ist (Art. 65b bzw. Art. 79b VRPG). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Die Beschwerdebefugnis in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen kann mithin von vornherein nur den in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Personen zustehen. Personen, die nur (aber immerhin) ein schutzwürdiges Interesse im Sinn

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 4 von Art. 65 Abs. 1 bzw. Art. 79 Abs. 1 VRPG nachzuweisen vermögen, jedoch in Bezug auf die betreffende Angelegenheit keine Stimmberech- tigung haben, sind nicht befugt, Stimmrechtsbeschwerde nach Art. 60 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 bzw. Art. 74 Abs. 2 Bst. c VRPG zu erheben (BVR 2022 S. 5 E. 2.3 ff, 2.9). ̶ Der Beschwerdeführer ist nicht in der EG Gsteig stimmberechtigt, sondern in der EG St. Stephan. Er ist daher nicht berechtigt, in der EG Gsteig Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Sein Stimmrecht bzw. seine verfassungsmässig garantierten politischen Rechte (Art. 34 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) sind durch Beschlüsse und Abstim- mungen in der EG Gsteig nicht unmittelbar betroffen, sodass ihm inso- weit die Beschwerdelegitimation fehlt (vgl. BVR 2022 S. 5 E. 2.4.4). Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist offensichtlich nicht geeignet, die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid infrage zu stellen. Der stellvertretende Regierungsstatthalter ist daher zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit sie über die Vorbereitungs- handlungen bzw. die Abstimmung in der EG St. Stephan hinausgeht, namentlich auch soweit sie die EG Gsteig betrifft. ̶ In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, das Ergebnis der Gemeindeabstimmungen wäre anders ausgefallen, wenn sich nicht Ex- ponenten und Mitarbeitende der Spital STS AG und der Alterswohnen STS AG in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingemischt hätten. Die Ablehnung der Vorlage in der EG Gsteig sei unmittelbare Folge dieser unzulässigen Einmischung in den Abstimmungskampf. ̶ In St. Stephan, der Wohnsitzgemeinde des Beschwerdeführers, wurde die strittige Abstimmungsvorlage (anders als in der EG Gsteig) sehr klar angenommen. Der Beschwerdeführer hat daher kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Abstimmungsergebnisses in der EG St. Stephan, wo er stimmberechtigt ist. Er ist diesbezüglich nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten. ̶ Der Beschwerdeführer äussert sich sodann zum Ausgang der Urnenab- stimmungen vom 19. November 2023, anlässlich derer erneut über das «Gesundheitsnetz Simme Saane» abgestimmt wurde, die Vorlage aber

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 5 (anders noch als am 25.8.2023) in der EG Lauenen keine Mehrheit fand. Diese Ausführungen betreffen nicht die hier strittigen Abstimmungen vom 25. August 2023. Darauf ist nicht weiter einzugehen. ̶ Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich un- begründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf einen Schriften- wechsel und das Einholen der Vorakten kann verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 VRPG). Insoweit ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, einen Schriftenwechsel durchzu- führen und weitergehende Stellungnahmen einzuholen. ̶ Beschwerdeverfahren in kommunalen Wahl- und Abstimmungssachen sind grundsätzlich kostenlos (Art. 108a Abs. 1 VRPG). ̶ Das vorliegende Urteil fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.

3. Zu eröffnen:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin 1 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023)

- Beschwerdegegnerin 2 (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023)

- Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Sannen (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28.11.2023, Nr. 100.2023.306U, Seite 6

- Spital STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 21.11.2023)

- Alterswohnen STS AG (Beilage: Kopie der Eingabe des Beschwerde- führers vom 21.11.2023) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes- gericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.